Rentenpunkte für die Kindererziehung

Mutter mit Kind und Bauklötzen im Wohnzimmer

Wer Kinder großzieht, verfügt am besten über ein großes Herz, starke Nerven und reichlich Zeit. Kindererziehung ist harte Arbeit, für die finanziell erst im Rentenalter ein Ausgleich winkt. Denn was viele nicht wissen: Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeiträge, die bei der Rente angerechnet werden können. Gerade Frauen, die durch das Großziehen ihrer Kinder gar nicht oder nur eingeschränkt gearbeitet und dadurch oft nur niedrige Beträge in die Rentenkasse eingezahlt haben, blicken auf eine kleine Rente. Hier bedeutet die auch als „Mütterrente“ bekannte Regelung eine Unterstützung von Seiten des Staates.
Allerdings erfolgt die Auszahlung der Gutschrift durch geleistete Erziehungszeiten nicht automatisch, sondern muss rechtzeitig, vor Erreichen des Rentenalters, selbst beantragt werden. Das entsprechende Formular für die Antragstellung heißt V0800 und kann bei der Rentenversicherung heruntergeladen werden.

Erziehungszeiten werden von der deutschen Rentenversicherung genauso verrechnet, als hätte man mit durchschnittlichem Einkommen Beiträge in die Rentenkasse gezahlt.

Umgerechnet bringt ein Jahr Kindererziehungszeit ungefähr 34 Euro Rente pro Monat. Konkret darf eine Erziehungsperson für Kinder, die nach 1992 geboren wurden bis zu drei Jahren pro Kind für die Rente geltend machen. Ist das Kind bzw. sind die Kinder vor 1992 geboren, werden der Erziehungsperson pro Kind bis zu 2 Jahren und 6 Monaten an Kindererziehungszeiten gutgeschrieben.

Wer gleichzeitig mehrere Kinder erzogen hat, kann auch mehr Kindererziehungszeiten anerkannt bekommen! Wer Kinder erzieht und nebenbei arbeitet, erhält die Beiträge zusätzlich zu dem, was man selbst durch den Job eingezahlt hat.

Pro Kind kann jeweils nur ein Elternteil Erziehungszeit beantragen. Grundsätzlich und sofern nicht anders angegeben, erhält die Mutter Anspruch auf die Kindererziehungszeit. Gemeinsam erziehende Eltern können jedoch durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung selbst festlegen, welchem Elternteil die Erziehungszeit zugeordnet werden soll.

Für gleichgeschlechtliche Eltern gilt: Vorrangig erhält der leibliche Elternteil die Erziehungszeit. Ist keiner der beiden der leibliche Elternteil, werden sie dem Elternteil zugeordnet, der die Elternstellung zuerst erlangt hat. Sind bei einem gleichgeschlechtlichen Paar weder ein leiblicher Elternteil noch ein Elternteil vorhanden, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat, erfolgt die Zuordnung der Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im monatlichen Wechsel.

Neben den leiblichen Eltern können auch andere Personen die Kindererziehungszeit erhalten, etwa Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern, Großeltern oder Verwandte, wenn sie sich auch tatsächlich großteils um das Kind oder die Kinder gekümmert haben.

INFO:
Antragsformular:
www.deutsche-rentenversicherung.de

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